Satzung

VEREINIGUNG CHRISTLICHER HEILPRAKTIKER

Zuletzt geändert am 17.09.2022 durch die Mitgliederversammlung

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein (n.e.V.) hat den Namen „VEREINIGUNG CHRISTLICHER HEILPRAKTIKER“ (Abk. VCHP). Der Verein hat seinen Sitz in 09366 Stollberg/Erzgeb., das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2 Zweck

Die VCHP dient der Förderung der Gesundheitspflege im Rahmen der Naturheilkunde. Sie unterstützt die Gemeinschaft von christlichen Heilpraktikern und ihren Freunden; sie setzt sich als Ziel die Fortbildung in der psychosozialen Seelsorge, die Unterstützung der fachlichen, d.h. natur- und volksheilkundlichen Methoden und will den ethischen Grundsätzen des christlichen Glaubens bestmöglich gerecht werden. Alle Mitglieder bekennen sich zur gemeinsamen Basis des Glaubens der Deutschen Evangelischen Allianz

§3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Jede volljährige Person kann die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie die Tätigkeit des Vereins unterstützen möchte. Ein Aufnahmeantrag wird an den Vorstand des Vereins gerichtet. Die Antragsteller verpflichten sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich keine esoterischen oder okkulten Heil- und Behandlungsmethoden anzuwenden. Der Vorstand beschließt und veröffentlicht entsprechende Hinweise zu Heil- und Behandlungsmethoden auf der Internetseite der Vereinigung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Bekanntgabe an den Vorstand erklären.

(4) Ein Mitglied kann, nach dem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung. Das Mitglied kann dagegen Einspruch erheben, dann entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Finanzen

(1) Die Mittel des Vereins werden ausschließlich satzungsgemäß verwendet.

(2) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(3) Die Mitglieder haben bei der Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Vorstand

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung (Abk. MV). Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassierer besteht. Der Vorstand vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen MV für die Dauer von drei

Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die

Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet alle drei Jahre statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

(2) Die MV beschließt insbesondere über:

  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  • die Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • den Ausschluss eines Mitgliedes
  • die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es

            a) der Vorstand beschließt und die Situation (Vereinsinteresse) es erfordert,

            b) mindestens fünf Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks                       beantragen.

(4) Die Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; abstimmungsberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder; eine Übertragung oder Vertretung des Stimmrechts ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung steht dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter

zu.

(6) Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der MV mit einfacher Mehrheit. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine gemeinnützige christliche Organisation, z.B. CVJM (Christlicher Verein junger Menschen).